Impressum

Impressum und Statuten

ConfiDance – Verein zur Stärkung von Selbst- und Körperbewusstsein durch Tanz Vereinssitz: Pfarrhofgasse 1a/1/07 (Kurse finden in der Lehárgasse 3a, 1060 Wien statt) Zentrale Vereinsregisternummer: 1681355138 Vorstand: Mag.Denise Cavagno | Lisa Hutflesz, MEd | Linda Putz, MA  Tel.: +436765072718 E-Mail: kontakt@confidancecompany.at

Statuten des Vereins

ConfiDance – Verein zur Stärkung von Selbst- und Körperbewusstsein durch Tanz

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 1.1       Der Verein führt den Namen „ConfiDance – Verein zur Stärkung von Selbst- und Körperbewusstsein durch Tanz“ und hat seinen Sitz in Wien, Österreich.

1.2      Das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das österreichische Bun­desgebiet, insbesondere auf den Bereich Wien.  Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres.

§ 2 Vereinszweck

2.1. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

2.2. Der Verein bezweckt die Stärkung der Selbst- und Körperwahrnehmung und die Entdeckung der Ausdruckskraft durch Tanz und Bewegung. Tanz bietet die einzigartige Möglichkeit, das Bewusstsein für den eigenen Körper zu vertiefen und eine positive Einstellung zum eigenen Selbst zu fördern. Der Verein verfolgt den Zweck, Tanz als kraftvolles Instrument zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden zugänglich und bereichernd für alle zu machen.

2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO).

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks 

3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

  • Abhaltung von Kursen unterschiedlicher Settings und Tanzstile

  • Workshops zum Thema Tanz und Selbstbewusstsein

  • Organisation von kreativen Projekten (z.B. Videoprojekt)

  • Organisation und Durchführung von Fortbildungen, Performances und Trainingswochenenden

  • Erfahrungsaustausch der Mitglieder

  • Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Organisationen, Bildungseinrichtungen oder kulturellen Einrichtungen

  • Die Teilnahme an Turnieren und Wettbewerben.

3.2 Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,

  • sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,

  • sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.

  • Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.

  • Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.

  • Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.

3.3. Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

  1. Einnahmen aus Kursangeboten, Mitgliedsbeiträgen, Beitrittsgebühren.

  2. Einnahmen aus Projekten, Workshops und Performance

  3. Spenden, Sponsoring, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und Zuwendungen privater oder öffentlicher Stellen.

  4. Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen, die dem Vereinszweck dienen.

  5.  Einnahmen aus Vermietung von Werbeflächen.

  6. Abhaltung eines Flohmarktes.

  7. Einnahmen aus Warenverkäufen (Vereinsshirts, etc.).

  8. Zufallsgewinne aus sportlichen Veranstaltungen.

  9. Fördererbeiträge.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.  Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle Personen jeglichen Geschlechts werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mit­gliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstan­des durch die Generalversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt kann am Ende des Schuljahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit der Wirksamkeit des Austritts. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden.

§ 6 Ausschlussbestimmungen

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden.

Der vom Ausschluss Betroffene wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich die Berufung das Schiedsgericht anzumelden. Nach Verstreichen dieser Frist oder Entscheidung im Sinne des Ausschlussbeschlusses tritt die Entscheidung in Kraft.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verei­ns teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspru­chen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu, welche das 16.  Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentli­chen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von dem Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9 Generalversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hinge­gen nur jene ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollen­det haben und denen nicht wegen Vernachlässigung der Vereins­pflichten von der Generalversammlung das Stimmrecht entzogen wurde, sowie die Ehrenmitglieder. Jedes teilnahmeberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes teilnahmeberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalver­sammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf von 15 Minuten abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversamm­lung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.  Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifi­zierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, bei deren Verhinderung ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;

  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;

  3. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;

  4. Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;

  5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;

  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

  7. Der Vorstand ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern; er besteht jedenfalls aus einer Obfrau und einer Finanzreferentin.

Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen, so müssen beide Personen anwesend sein.

Der Vorstand wird von der Obfrau, in deren Verhinderung, von ihrer Stellvertreterin einberufen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stim­mengleichheit ist die Stimme der Obfrau ausschlaggebend. Sind nur zwei Personen anwesend, so ist Einstimmigkeit erforderlich. Den Vorsitz im Vorstand führt die Obfrau, bei Verhinderung die Stellvertreterin. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben.

Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verein­sorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

  • Vorbereitung der Generalversammlung.

  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

  • Verwaltung des Vereinsvermögens.

  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

  • Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.

  •  Vornahme notwendiger Kooptierungen.

  • Bestimmung der Mitgliedergebühr

  • Bestimmung der Kursgebühr

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Verein wird von der Obfrau und der Finanzreferentin gemeinsam vertreten. Ist eine dieser Personen verhindert, wird die verhinderte Person durch die Schriftführerin vertreten. Die Obfrau führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei ihrer Verhinderung, ihre Stellvertreterin.

Die Schriftführerin führt die Protokolle der Sitzungen der Vereinsorgane und kümmert sich um den Schriftverkehr des Vereins.

Die Finanzreferentin besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung.

§ 14 Rechnungsprüfer:in

Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer:innen, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfer:innen und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

Die Rechnungsprüfer:innen haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.

Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, eine Abschlussprüferin zu bestellen, so übernimmt diese die Aufgaben der Rechnungsprüferin. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.

§ 15 Schiedsgericht

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei zwei Schiedsrichter:innen entsendet. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.

Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn dieses Vorgehen nicht möglich ist, entscheidet unter den von den Schiedsrichter:innen vorgeschlagenen Kandidat:innen das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert eine nominierte Schiedsrichterin das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.

Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Vereinsauflösung

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlos­sen werden.

Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist die Obfrau die vertretungsbefugte Liquidatorin.

Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, an eine Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt, sonst für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.

IMPRESSUM

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